Satzung des Vereins

Die Gesellschaft führt den Namen - Schützengesellschaft Edelweiß Gammersfeld e. V. und hat ihren Sitz in Gammersfeld in der Marktgemeinde Wellheim.
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

1 ) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Schießsports.

2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Heranziehung der Mitglieder zu Schießübungen mit Sportwaffen. Auf die Förderung des Jugendsports sowie die Pflege und Vervollkommnung des Schießwesens und der Schützenkameradschaft wird besonders Wert gelegt.

3 ) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Vereins - bzw. Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

1 ) Die Gesellschaft hat aktive , passive und Ehrenmitglieder sowie Jungschützen.

2 ) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft einsteht durch Eintritt in die Gesellschaft. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch das Schützenmeisteramt ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jungschütze kann jeder werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat und wenn ein Mitglied die Bürgschaft für ihn übernimmt.

3 ) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch das Schützenmeisteramt vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Ehrenmitglied soll nur werden, wer sich besondere Verdienste um die Gesellschaft oder das Schießwesen im Sinne dieser Satzung erworben hat und mindestens 50 Jahre alt ist.

1 ) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen durch die Erlöschung, außerdem :
A ) durch freiwilligen Austritt
B ) durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende rings Kalenderjahres zulässig. Er muss bis spätestens 1. Dezember des Jahres beim Schützenmeisteramt schriftlich erklärt werden.

2 ) Der Ausschuss kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Verpflichtung verletzt hat, insbesondere wenn es Zwecken oder Grundsätzen der Gesellschaft zuwiderhandelt oder trotz mehrfacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat. Das Mitglied ist dazu ausreichend zu hören.
Gegen den Ausschuss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung der Mitgliedsversammlung ist dann endgültig.

Jedes Mitglied hat im Sinne des § 4 das Recht :

A ) an jeder Veranstaltung der Gesellschaft teilzunehmen und
B ) die bestehenden Schießanlagen im Rahmen der gesetzlichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Schießordnung zu benützen.

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbetrag und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Zweck der Gesellschaft nach besten Kräften zu dienen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages fristgerecht vorzunehmen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Verwaltungsorgane der Gesellschaft sind das Schützensamt, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

1 ) das Schützenmeisteramt besteht aus :
- 1. Schützenmeister
- 2.Schützenmeister
- Schriftführer
- Schatzmeister
Diese sind im Vorstand in Sinne des § 26 BGB.
2 ) der 1. Und der 2. Schützenmeister haben je Einzelvertretungsbefugnis , der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten die Gesellschaft jedoch nur gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Schützenmeister erst tätig werden darf bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters, und Schriftführer und Schatzmeister zusammen dürfen erst bei Verhinderung des 1. und 2. Schützenmeisters tätig werden.

3 ) das Schützenmeistersamt wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, sofern nicht mindestens 10 Personen die Wahl durch Akklamation verlangen.
Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

4 ) Die Amtsdauer des Schützenmeisteramtes beträgt 3 Jahre Wiederwahl ist zulässig. Das bisherige Schützenmeistersamt bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5 ) Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes während seiner Amtsdauer vorzeitig aus oder ist es dauernd an der Amtsausübung verhindert, so kann das restliche Schützenmeisteramt bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter berufen.
Der Beschlussfassung erfolgt nach § 12 .

 

Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem Schießsportwart, dem jeweiligen Schützenkönig, bis zu 3 Beisitzern, dem 1. Schussmeister der Böllerabteilung (siehe § 15) und dem/den Ehrenmitglied(-ern) .
Der Ausschuss ist ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß § 12. Der Ausschuss hat die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben und ansonsten die Funktion der Beratung und Unterstützung des Vorstandes (Schützenmeisteramtes). 

1 ) Mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Vierteljahr, findet die ordentliche Mitliederversammlung statt, die vom Schützenmeisteramt einberufen wird.

2 ) Ausserordendliche Mitgliederversammlungen können vom Schützenmeisteramt jederzeit einberufen werden. Es muss sie einberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angaben von Gründen dies verlangt.

3 ) Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen.

4 ) Der Mitgliederversammlung obliegt als Aufgabe :
A ) die Entgegennahme des Jahresbericht des 1. Schützenmeisters, des Kassenberichts durch den Schatzmeister und des Kassenprüfungsberichts.
B ) die Entlastung des Schützenmeisteramtes,
C ) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Ausschusses, der zwei Rechnungsprüfer und der übrigen Funktion des Vereins.

D ) die Aufstellung des Haushalts - und Schießveranstaltungsplanes im neuen Vereinsjahr.
E ) die Änderung der Satzung.
F ) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und die Höhe des Mitgliederbeitrages.
G ) die Auflösung der Gesellschaft.
H ) die Beschlußfassung über Anträge des Schützenmeisteramts und aus der Mitte der Versammlung .

5 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmermehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Dies gilt auch für die Auflösung der Gesellschaft, jedoch nur dann, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Die Satzungsänderung ist bei der Ladung mitzuteilen.

Über jede Mitgliederversammlung, Vorstands - und Ausschußsitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird vom 1. Schützenmeister und dem Schriftführer unterzeichnet und ist geordnet aufzubewahren. Der 1. Schützenmeister leitet sämtliche Versammlungen bzw. Sitzungen, in seiner Verhinderung der 2. Schützenmeister. Die Mitteilung der Verhinderung genügt.

1 ) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälften aller Mitglieder, mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden.
In der Tagesordnung muss die Absicht der Auflösung angegeben sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Schützenmeister.

2 ) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder wenn ihr Zweck auf Dauer nicht mehr erfüllt werden kann, fällt das vorhandene Vermögen der Marktgemeinde Wellheim mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst zur Förderung des Schießsports zu verwenden.

Das Salutschießen durch bayrische Böllerschützen ist ein altes erhaltenes Brauchtum. Da die SG Edelweiß Gammersfeld e. V. dieses Brauchtum bereits seit geraumer Zeit pflegt, wird eine Böllerabteilung eingerichtet und für die Leitung der Böllerabteilung ein Böllerkommandant, genannt 1. Schussmeister, bestimmt.

Der 1. Schussmeister ist Mitglied im Ausschuß der SG Edelweiß Gammersfeld e.V. und vertritt die Angelegenheiten der Böllerabteilung , z. B. bei Vereinen, Veranstaltungen, Ämtern und Behörden. Die Vertretervollmacht dieses 1. Schussmeisters oder seines ausdrücklich bestimmten Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Geschäfte, die der Ihm zugewiesene Bereich, hier die Böllerabteilung , gewöhnlich mit sich bringt (vgl. § 30 BGB Vereine) . 

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